Arbeitszeiten Schweizer Gesundheitssystem Pflege


Arbeitszeiten Schweizer Gesundheitssystem Pflege

Die aufgeführten Inhalte gelten für Pflegefachpersonal deren Arbeitszeiten Schweizer Gesundheitssystem und stützen sich auf die gesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsgesetz (Ende 2019).

Tagesarbeitszeit

Die zu leistende Arbeitszeit pro Tag folgt einer einfachen Formel: Die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit wird durch die 5 Tage einer Arbeitswoche dividiert. Das ergibt dann die Anzahl Stunden eines Arbeitstages. Im Schweizer Gesundheitswesen wird in der Regel 42 Stunden bei 100 % Arbeitspensum gearbeitet. Das macht am Tag 8 Stunden und 24 Minuten Arbeitszeit.

Maximale Stundenanzahl pro Woche

Arbeitnehmende in der Gesundheitsbranche dürfen maximal 50 Stunden pro Woche arbeiten und maximal 6 Tage ohne Unterbruch. Für Kliniken, Spitäler, Heime und Internate gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung: So darf der Arbeitnehmende 7 Tage hintereinander eingesetzt werden, solange er danach eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 83 Stunden einhält und die Regel zur 50-Stunden-Woche nicht überschritten wird.

Ruhezeiten

Grundsätzlich beträgt die gesetzlich festgelegte Ruhezeit mindestens 11 Stunden am Stück. Im Ausnahmefall darf die Ruhezeit auch einmal 8 Stunden betragen – vorausgesetzt der Durchschnitt über 2 Wochen liegt immer noch bei 11 Stunden. Bei Kliniken, Spitälern, Heimen und Internaten sieht es etwas anders aus: Wenn über 2 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 12 Stunden gewährleistet werden kann, darf die Ruhezeit mehrmals wöchentlich auf 9 Stunden gesenkt werden (gilt nur für Erwachsene).

Nachtarbeit – Arbeitszeiten Schweizer Gesundheitssystem

Die Nachtarbeit dauert von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Nachtarbeit (d.h. Arbeit, die – auch nur teilweise – in den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr fällt) darf zwölf Stunden dauern, sofern davon mindestens vier Stunden Ruhezeit sind (müssen nicht zusammenhängend sein) und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. Andernfalls darf sie nur neun Stunden dauern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Dies ist der Fall, wenn mehr als 25-mal pro Kalenderjahr Nachtarbeit geleistet wird. Die Kompensation dieser zusätzlichen freien Zeit hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu 25 Nächte im Jahr Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % für die im Nachtzeitraum geleisteten Arbeitsstunden.

Pausen

Die tägliche Pause zur Mitte der Arbeitszeit ist Pflicht, egal in welcher Tageszeit:

  • Ab 5.5 h Arbeitszeit: 0.25 h
  • Ab 7 h Arbeitszeit: 0.5 h
  • Ab 9 h Arbeitszeit: 1 h

Pausen müssen bezogen und vom Arbeitgeber eingeplant werden.

Schwangerschaft / Mutterschaft – Arbeitszeiten Schweizer Gesundheitssystem

Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen so beschäftigt werden, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden pro Tag. Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat beträgt die tägliche Ruhezeit zwölf Stunden. Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Für stillende Mütter sind die für das Stillen oder das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes ist davon ein gesetzlich festgelegter Teil bezahlte Arbeitszeit. Stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Stellen in der Pflege finden Sie hier.

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