Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsberechtigung

Bezüglich Arbeitsbewilligungen und Aufenthaltsberechtigungen besteht das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Für Staatsangehörige der EU-17 (Deutschland, Österreich, Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Großbritannien, Irland, Dänemark, Finnland, Schweden, Malta, Zypern) sowie der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, sie dürfen in die Schweiz einreisen, hier leben und auch arbeiten. Aufgrund dem freien Personenverkehr erhalten EU-Staatsbürger problemlos die nötigen Bewilligungen. Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die jeweiligen Kantone.

Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden. Die entsprechenden Adressen finden Sie hier:

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html

Seit dem 1. Juni 2016 gelten für alle Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die gleichen Bedingungen wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten.

Einschränkungen bestehen mit dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien (Eintritt 01. Juli 2013). Die Zulassung von Staatsangehörigen Kroatiens erfolgt weiterhin nach dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Hier sind seitens des Arbeitgebers spezielle Nachweise zu erbringen. (Die Abstimmung vom Frühjahr 2014 hat bisher noch keine Auswirkungen – politisch ist die Schweiz zur Zeit noch gefordert mit der EU die entsprechenden Vereinbarungen auszuhandeln – dies kann sich bis Frühjahr 2017 hinziehen.)