Mebeko-Anerkennung / Registrierung ärztlicher Diplome

Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome der universitären Medizinalberufe, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen besteht. Dies ist bei den Staaten der EU und EFTA der Fall.

Direkte und indirekte Mebeko Anerkennung

Es wird zwischen der direkten und indirekten Anerkennung unterschieden. Die direkte erfolgt, wenn die Ausbildung (Diplom) in einem Vertragsstaat (EU/EFTA) erworben wurde.
Stammt das Diplom aus einem Staat ausserhalb der EU/EFTA, spricht man von der sogenannten indirekten Anerkennung. Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), so kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass die gesuchstellende Person folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, das heisst sie:

  1. Die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) besitzt, bzw. wenn die/der Ehepartner/in die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt
  2. Im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung im entsprechenden Beruf von mindestens 3 Jahren erworben hat
  3. Über ausreichende Kenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache (Niveau B2) verfügt.

allgemeine Informationen zur Mebeko Anerkennung

Für die Anerkennung sind einige Punkte zu beachten. Hier ein paar kurze aber zentrale Informationen: Der Kandidat kann das Zeugnis/Diplom über die ärztliche Prüfung (nicht die Approbation) und – wenn vorhanden – den Facharzttitel bei der Medizinberufskommission (MEBEKO) vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennen lassen. Für Tätigkeiten in Kliniken wird eine solche Anerkennung nicht immer vorausgesetzt. Immer mehr Spitäler verlangen die Anerkennung der Diplome, aber auch aus Qualitätsgründen. Jedoch ist eine MEBEKO Anerkennung zwingend notwenig, wenn Sie eine Tätigkeit in einer Praxis oder einem Privatspital anstreben möchten.  Im Anschluss müsste zusätzlich dann noch eine Berufsausübungsbewilligung beim Kanton beantragt werden, damit Sie eine ärztliche Tätigkeit (als Angestellter) oder als Selbstständigerwerbender ausüben können.

Die Kosten sind in den Wegleitungen vermerkt und müssen selber getragen werden. Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Diplom (beglaubigte Übersetzung)
  • Identitätsnachweis (entweder Pass oder ID)
  • aktuellen Lebenslauf, evtl. weiteres gemäss MEBEKO

Das Antragsformular für Ihr Arztdiplom / Apothekerdiplom finden Sie hier:
antragsformular-direkte-anerkennung-diplom

Das Antragsformular für Ihren Weiterbildungstitel finden Sie hier:
direkte-anerkennung-weiterbildung

Kontakt: Bundesamt für Gesundheit MEBEKO
Bundesamt für Gesundheit
MEBEKO, Ressort Weiterbildung
3003 Bern
MEBEKO-Weiterbildung@bag.admin.ch
Tel.: +41 58 462 94 83

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.