Honorarärzte Sozialversicherungspflichtig


Urteil Honorarärzte Sozialversicherungspflichtig – Situation Deutschland zur Schweiz. Was in der Schweiz praktisch ausschliesslich gängig war, hat sich in Deutschland ebenfalls immer mehr zugespitzt.

Honorarärzte Sozialversicherungspflichtig

Mit dem nun aktuellem Urteil vom 4.6.2019 des Bundessozialgerichts weiter erhärtet. In seinem neuesten Urteil vom 4. Juni 2019 hält das Bundessozialgericht in Deutschland fest, dass Honorarärzte eher nicht als Selbstständige anzusehen sind. Die eine in der Schweiz bereits seit längerem gängige Praxis.

Honorarärzte Sozialversicherungspflichtig – Praxisänderung

Aus dem Urteil:

„Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.

Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

… das vollständige Urteil finden Sie hier.

Honorarärzte Sozialversicherungspflichtig – korrekte Anmeldung.

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Bundessozialgericht Honorarärzte