Medizinalberufegesetz MedBG – Änderungen per 1. Januar 2018


Per 1. Januar 2018 ist das Medizinalberufegesetz (MedBG) revidiert worden und die Änderungen erfahren per diesem Zeitpunkt ihre neue Gültigkeit. Somit treten am 1. Januar 2018 die folgenden wichtigsten

Änderungen im Medizinalberufegesetz MedBG

in Kraft.

1.
Obligatorische Registrierung des Arztdiploms vor Beginn der ärztlichen Tätigkeit
Wer in der Schweiz ab dem 1. Januar 2018 neu eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen will, muss sich zwingend im Medizinalberuferegister MedReg eintragen lassen, bevor er mit der Tätigkeit beginnt. Dieses Vorgehen haben bereits viele Kliniken angewendet, ab dem neuen Jahr ist dies gemäss Medizinalberufegesetz dann obligatorisch.
Erfahrungsgemäss kann aber diese Registrierung – sofern die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind – auch noch während einem Bewerbungsverfahren eingeleitet werden. Die üblichen drei bis vier Monate Vorlaufsfrist reichen hierzu aus.

Wer bereits über ein eidgenössisches Arztdiplom oder über ein von der MEBEKO formell anerkanntes EU-Arztdiplom verfügt, hat keinen Handlungsbedarf, weil diese Diplome automatisch ins MedReg eingetragen werden.

Handlungsbedarf besteht für Inhaberinnen und Inhaber von
• EU-Arztdiplomen, welche sie von der MEBEKO noch nicht haben anerkennen lassen.
• nicht anerkennbaren ausländischen Arztdiplomen.. Ein solches Diplom wird nach Überprüfung nur dann ins MedReg eingetragen, wenn es
• im Ausstellungsstaat zur Ausübung des Arztberufes unter fachlicher Aufsicht berechtigt und
• auf einer Ausbildung von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5’500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkanntem, gleichwertigem Niveau beruht.
Wer die Bedingungen für die Registrierung nicht erfüllt, erhält eine negative Verfügung. Wer das eidgenössische Diplom erwerben will, muss ein Gesuch an die MEBEKO stellen. Info Mebeko Anerkennung

Übergangsregelung: Wer mit einem ausländischen Arztdiplom bereits vor dem 1. Januar 2018 als Arzt in der Schweiz tätig war, hat zwei Jahre Zeit, sein Diplom von der MEBEKO anerkennen beziehungsweise überprüfen zu lassen.

Der zuständige Kanton kann Disziplinarmassnahmen ergreifen gegen Personen, welche den Arztberuf ausüben ohne im MedReg eingetragen zu sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Anstellung zu prüfen, ob die einzustellende Person im MedReg eingetragen ist. Wer einen nicht registrierten Arzt beschäftigt, kann mit Busse bestraft werden.

2.
Wer eine ärztliche Tätigkeit in der Schweiz ausübt, muss für die konkrete Berufsausübung über die entsprechenden sprachlichen Qualifikationen verfügen. Welche Sprache und welches Niveau erforderlich ist, legt der Arbeitgeber individuell aufgrund der Anforderungen an den jeweiligen Job fest. Als Mindestniveau ist aber weiterhin immer mindestens eine bestandene B2-Sprachprüfung in einer der Landessprachen notwendig.
Neu können die Fremdsprachenkenntnisse im MedReg individuell eingetragen werden. Hierfür ist bei Neueintragungen ein Antrag notwenig.

3.
Berufsausübungsbewilligung – Ab 1. Januar 2018 wird die Berufsausübungsbewilligung für die «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» benötigt und nicht mehr für die «selbstständige» Berufsausübung. Auber auch hier regelt in Zukunft weiterhin allein das kantonale Gesundheitsrecht für welche Funktionen zum Beispiel im öffentlichen Spital eine Berufsausübungsbewilligung vorgeschrieben ist. Es bleibt damit leider auch weiterhin uneinheitlich.

4.
ärztliche Berufshaftpflichtversicherung: Es entfällt ab 2018 die Möglichkeit statt einer adäquaten Berufshaftpflichversicherungspolice ‚gleichwertige andere Sicherheiten zu erbringen‘.