ambulant vor stationär


Ambulant vor stationär ist ein Zauberwort

Dies schreibt jüngst das Badener Tagblatt. Es soll mithelfen, die enorme Steigerung der Gesundheitskosten einzudämmen. Seit 1. Januar 2019 gilt eine Liste des Bundes mit sechs Eingriffen, die möglichst ambulant vor stationär erfolgen sollen. Mehrere Kantone, auch der Aargau, haben inzwischen weitergehende Listen. Die Aargauer Regierung erhofft sich jährliche Einsparungen von 5 Millionen Franken, und von jährlich einer Million Franken mehr. Dies, weil ambulante Eingriffe deutlich günstiger sind.

amublant vor stationär – Einzelfall ist entscheidend

Klar ist aber, und das muss unbedingt so bleiben: Ärztinnen und Ärzte entscheiden in jedem Einzelfall selbst, ob der Eingriff ambulant richtig ist, oder ob er im Interesse des Patienten stationär erfolgen muss. Trotzdem braucht es den Druck der Politik, da die Leistungserbringer für stationäre Eingriffe viel besser entschädigt werden.

Dass die Kantone ambulant vor stationär vorantreiben und damit dem Bund vorangehen, ist verständlich, zumal die Patienten ja auch nur so lange wie nötig im Spital sein wollen. Darum ist es richtig, dass der Aargau das Urteil gegen seine 13er-Liste weiterzieht. Nur so entsteht rasch Klarheit und Rechtssicherheit.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Die Regierung des Kantons Aargau beschäftigt sich derzeit mit einem Urteil

Die Kantonsregierung will an ihrer Liste mit dreizehn medizinischen Eingriffen / Untersuchungen festhalten, die ambulant statt stationär erfolgen sollen. Sie hofft, das Bundesgericht kippe einen anderslautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts. Der Regierungsrat akzeptiert den Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts nicht und zieht das Urteil gegen die Spitalverordnung ans Bundesgericht weiter. Das Verwaltungsgericht hatte den Kanton im Dezember zurückgepfiffen. Darum geht es: Die Regierung hat mit Gültigkeit ab 1. Januar 2018 in der Spitalverordnung 13 Behandlungen und Untersuchungen festgehalten, die in Aargauer Spitälern grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen.

Zwei Privatpersonen rügten vor Gericht die Unvereinbarkeit der kantonalen Bestimmungen mit diversen Bestimmungen im Krankenversicherungsgesetz (KVG). Das Gericht gab ihnen recht und hob die Bestimmungen auf. Damit existieren keine kantonalen Vorschriften mehr zur Umsetzung des Grundsatzes «ambulant vor stationär», schrieb das Gericht. Die Regierung beantragte dem Bundesgericht aufschiebende Wirkung für den Weiterzug des Verwaltungsgerichtsurteils. Dies mit dem Ziel, dass die Liste bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Kraft bleibt.
Diesen vollständigen Artikel finden Sie hier. Und ein weiterer Blogeintrag zum Thema abnehmende Fallzahlen bei stationären Patienten ist im Blog zu finden.

… und schön, der Artikel führt z.B. im LinkedIn bereits zu Diskussionen (zu finden hier).

Dipl. Pflegefachfrau HF / Dipl. Pflegefachmann HF
Fehlanreize bei Ärztevergütungen korrigieren

Comments

  1. Ralf Pfeifer
    31. Juli 2019 - 9:32

    Hochinteressant – ich habe immer wieder den Fall, das Krankenkassen mich zwingen wollen Eingriffe stationär durchzuführen, da die Implantatkosten so hoch sind.

    Aktuell gerade wieder durch die krankenkasse Steffisburg.

    Auf Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass die WZW-Kriterien höher zu bewerten sind als der Grundsatz „ambulant vor stationär“!

    • Patrick Möckli
      31. Juli 2019 - 11:06

      Danke für Ihren Gastbeitrag. Sind selber ja keine Tarifspezialisten. Gehen davon aus, wenn es monitär zu beurteilen ist, dass gilt was kostenbewusster ist – von Seiten der Krankenkassen. Hinter dem ersten W von WZW versteckt sich ja das „wirksam“ – das stellt sich dann die Frage, was wirksamer für den Patienten ist / wäre.

  2. Danke für den Beitrag. Die Strategie ambulant vor stationär rückt mehr und mehr in den Fokus, da stationäre Aufenthalte kaum mehr wachsen, jedoch ambulante Behandlungen zunehmen. Daher erhalten ambulante Tarife mehr an Gewicht. Kleinere regionale Spitäler stehen vor der Aufgabe, sich neu zu erfinden. Oft werden hier dann die TARMED und TARDOC Tarife genannt.

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