Vertrauensarzt Schweiz Berufsgeheimnis und Stelle


Vertrauensarzt Schweiz – Berufsgeheimnis

Mit der Problematik – Vertrauensarzt Schweiz – Berufsgeheimnis auch gegenüber dem Arbeitgeber? – hat sich das Bundesgericht auseinander gesetzt.

Das Bundesgericht hat bezüglich Informationsfluss eines eingesetzten Vertrauensarztes in der Schweiz am 4. Mai 2017 ein Urteil gefällt. Zuvor hat sich das Obergericht im Jahre 2016 bereits mit dieser Situation befasst. Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Arzt im Anschluss in seinem Urteil wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Der Arzt hat im Anschluss das Rechtsmittel weiter genutzt und diesen Entscheid aus Zürich mittels einer Beschwerde beim Bundesgericht angezweifelt. Er zweifelte weiterhin an, er habe einen guten Job als Vertrauensarzt in der Schweiz gemacht.

Nun was war der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat einen Vertrauensarzt eingesetzt. Nach erfolgtem Untersuch seitens des Vertrauensarztes hat dieser dem Arbeitgeber in einem detailliertem Bericht auch Informationen zu persönlichen, beruflichen und finanziellen Angaben gemacht. Der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt muss über umfassende Informationen zum Gesundheitszustand der zu untersuchenden Person verfügen. Dies damit er die dem Arbeitnehmer übertragenden Aufgaben sachgerecht von diesem ausführen lassen kann. Das Gericht kommt zum Entschluss, dass der Arbeitnehmer der für eine vertrauensärztliche Untersuchung in der Schweiz aufgeboten wird, darauf vertrauen kann, dass weitergehende Informationen nicht per se an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Ob und in welchem Umfang ein Vertrauensarzt dem Arbeitgeber Informationen zukommen lassen darf, hängt davon ab, inwieweit der Vertrauensarzt Schweiz seitens des Arbeitnehmers vom Berufsgeheimnis entbunden worden ist.

Die vollständige Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Thema „Vertrauensarzt Schweiz – Berufsgeheimnis“ finden Sie hier: http://www.bger.ch/press-news-6b_1199_2016-t.pdf.

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