Approbation Schweiz


Approbation Schweiz

Wir befassen uns gerne einmal mit der immer wieder gehörten Frage zur Approbation Schweiz.
Die bekannte und wichtige Approbation wie sie zum Beispiel Deutschland kennt, ist in der Schweiz nicht bekannt. Die Bedeutung der Approbation hat in der Schweiz damit keinen vergleichbaren Stellenwert wie eben zum Beispiel in Deutschland oder in anderen EU-Staaten.

Approbation Schweiz, wie sieht es den hier aus?

Gerne zeigen wir den ärztlichen Weg im Vergleich zur Approbation in EU-Staaten auf. Wir haben uns zum Thema Approbation Schweiz bereits vertiefter geäussert. Sie finden den Link und weitere ergänzende Erklärungen um unteren Teil dieses Beitrages.

  1. In der Schweiz erhalten sie nach absolviertem und bestandenem Medizinstudium oder dem Apothekerstudium (Pharmazie oder pharmazeutischen Wissenschaften) die Bezeichnung Arzt / Ärztin oder Apotheker / Apothekerin. Zu beachten ist, dass die Aufnahmekapazitäten für das Studium jährlich gesamtschweizerisch festgelegt. Wenn er Andrang zum Medizinstudium wie in den vergangenen Jahren zu Kapazitätsengpässen führt, können an gewissen Hochschulen Zulassungsbeschränkungen auf der Grundlage eines Eignungstests vor Studienbeginn oder einer verstärkten intrauniversitären Selektion im ersten Studienjahr angewandt werden. Momentan werden die Studienplätze aufgrund des Fachkräftemangels jedoch eher ausgebaut. Erweitere Informationen zum Studium erhalten sie auch hier:
    https://www.swissuniversities.ch/de/

  2. Mit dem Diplom als Ärztin/Arzt können sie jedoch noch nicht eigenständig tätig werden. Anders bei Apothekerinnen und Apotheker. Diese können sich bereits an die entsprechende Gesundheitsbehörde wenden und eine Berufsausübungsbewilligung beantragen. Als Arzt oder Ärztin absolvieren sie im Anschluss die Assistenzarztzeit zur Erreichung des Facharztes. Nach absolvierter und bestandener Facharztausbildung wird ihr Facharzttitel registriert (einmalig und zentral in Bern).
    Mit dem Facharzt können sich bei der entsprechenden Gesundheitsbehörde der jeweiligen Kantone für eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) anmelden. Mit der BAB sind sie dann berechtigt entsprechend eine eigenständige Tätigkeit zum Beispiel in einer Praxis aufzunehmen. Zu beachten gilt, dass die überwiegende Anzahl der Kantone einen Zulassungsstopp eingeführt hat. Dies betrifft vorallem Fachärzte ausserhalb der direkten Grundversorgung (Radiologie, Dermatologie, plastische Chirurgie, Orthopädie, Chirurgie, …).

Approbation Schweiz: Daraus ist ersichtlich, dass in diesem Prozess gar nie eine Approbation ersucht werden muss, beziehungsweise eine solche in der Schweiz auch nicht ausgestellt wird.

Weiteres zu diesem Thema, insbesondere zur Anerkennung der Diplome / Registrierung des Facharztes haben wir früher bereits verfasst und sie finden diese Informationen hier:
Anerkennung Diplome Schweiz

Für eine Stelle als Facharzt in der Schweiz verlangen die meistens Kliniken die Vorlage der Anerkennung / Registrierung der Diplome. Für eine eigenständige Tätigkeit oder für eine Anstellung / einen Job in einer Praxis ist diese Registrierung ein zwingendes Muss.

Zum Thema Approbation Schweiz gilt ganz das Motto. „Fragen sie ihren Arzt oder Apotheker“, dieser wird ihnen in der Schweiz keine Approbation vorlegen sondern wie erwähnt die Registrierung beim BAG und auch eine BAB.

Approbation Schweiz

als Apotheker / Apothekerin in der Schweiz arbeiten


Was brauche ich für eine Tätigkeit als Apotheker in der Schweiz? Sie haben bisher nicht in der Schweiz gearbeitet und möchten dies jetzt in Angriff nehmen – haben sicher auch Fragen bezüglich den Voraussetzungen. Dann sind Sie bei uns richtig, wir geben Ihnen gerne ein paar informative Ansätze mit auf den Weg.

Apotheker / Apothekerin, arbeiten in der Schweiz

Sie möchten in einer Apotheke in der Schweiz arbeiten und fragen sich nun was Sie dafür alles benötigen?
Hierzu benötigen Sie die Registrierung Ihres Diploms vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), der MEBEKO. Das Verfahren für die Anerkennung können Sie dem Link des BAG entnehmen:
http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00406/index.html?lang=de 
Hier finden Sie rechts oberhalb ein Link zum .pdf betreffend der Wegleitung zur Anerkennung Ihres Diploms (Studium als Apotheker, Apothekerin). Diese Registrierung ist einmalig zu veranlassen und verfällt nicht.

Zusätzlich wird von dem jeweiligen Kanton (insgesamt 26) eine Berufsausübungsbewilligung benötigt.  Dies kann je nach Kanton etwas anders gehandhabt werden. Für die Bewilligung in dem Kanton, in dem Sie arbeiten werden, benötigen Sie eine entsprechende Berufsbewilligung, beziehungsweise eine Berufsausübungsbewilligung. Dies können Sie oft via Ihrem zukünftigen Arbeitgeber einleiten. Dazu werden unter anderem zum Beispiel folgende Unterlagen benötigt:

  • Das eidgenössische Apothekerdiplom (respektive eine Kopie davon) oder das ausländische Diplom plus die Anerkennungsbestätigung durch das BAG, die Mebeko gemäss Schritt oben
  • Einen Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis) von Ihrem letzten Wohnort. Dieses Original sollte nicht älter als maximal 6 Monate sein.

Des Weiteren wird oft noch verlangt:

  • Einen Schuld- und Betreibungsauszug, in Deutschland ist das die Schufa-Auskunft
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Verfügbar über Ihren Arbeitgeber)
  • Wohnsitzbescheinigung der Wohnortsgemeinde oder eventuell eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
  • Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone, wenn Sie schon über solche verfügen
  • manchmal noch eine ärztliche Bescheinigung der physischen und psychischen Eignung der Berufsausübung

Sie möchten gerne noch mehr Verantwortung übernehemen und eventuell sogar die Leitung einer Apotheke in der Schweiz übernehmen? Beziehungsweise Sie interessieren sich für die Verwaltung einer öffentlichen Apotheke in der Schweiz? Hier kann es sein, dass je nach Kanton noch individuell weitere Unterlagen eingefordert werden. Eine der wichtigsten Voraussetzung jedoch ist, dass Sie bereits über mindestens zwei Jahre Vorerfahrung in einer schweizerischen Apotheke verfügen. Diese zwei Jahre sind in allen Kantonen ein Muss-Kriterium. Bedeutet, dass Sie ohne bisherige Erfahrung in der Schweiz – z. B. direkt nach dem Studium oder aber bei einem Zuzug aus dem Ausland keine Apotheken Verwalter Anstellung eingehen können.

Generell zum Thema: Arbeiten in der Schweiz

Die meisten EU-Bürgerinnen und Bürger benötigen für die Schweiz keine vorgängige Arbeitserlaubnis. Diese kann auch noch direkt nach dem Zuzug, beziehungsweise in paar wenige Tage nach Stellenantritt bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Einschränkungen gelten zur Zeit (2.2016) lediglich noch für bulgarische, kroatische und rumänische Staatsangehörige. Diese Nationalitäten wird empfohlen, eine Sonderbewilligung vorgängig zu beantragen. Hier herrscht noch kein vollständiger Personenfreizügigkeitsverkehr.

Sollten noch Fragen offen sein, fragen Sie nicht den Arzt oder Apotheker, sondern ausnahmsweise uns….

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